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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
JOPREMO Gesellschaft für verkaufsfördernde Produkte mbH
1. Allgemeines
1.1
Die JOPREMO GmbH (im folgenden „JOPREMO“ genannt) bietet ihren Kunden kreative Komplettlösungen im Bereich des Marketings an. Hierzu gehört insbesondere die Entwicklung, Gestaltung und Beschaffung von Werbemitteln. JOPREMO beliefert ausschließlich gewerbliche Kunden (keine Endkunden/Verbraucher).
In Ergänzung sonstiger Absatzwege betreibt JOPREMO über ihr Internetangebot unter http://www.jopremo.com einen Online-Shop. Dieser Online-Shop dient der ausschließlichen Nutzung durch Unternehmen. Sein Angebot richtet sich ausdrücklich nicht an Endkunden/Verbraucher. Ein den Online-Shop nutzender Kunde bestätigt mit Nutzung des JOPREMO-Online-Shops, spätestens jedoch mit Aufgabe einer Bestellung unter http://www.jopremo.com, gewerblich zu handeln und kein Endkunde/Verbraucher zu sein.
1.2
Vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher Regelungen regeln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rechtsbeziehungen zwischen JOPREMO und ihren Kunden abschließend. Der Kunde erkennt die nachfolgenden Bestimmungen auch für zukünftige Geschäfte mit JOPREMO als verbindlich an.
1.3
Von diesen Regelungen abweichende Bestimmungen des Kunden sind unbeachtlich; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Über diese Regelungen hinausgehende Vereinbarungen bestehen nicht. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung der Schriftform.
1.4
JOPREMO behält sich vor, diese Bestimmungen und/oder einzelne Teile dieser Bestimmungen zu ändern. Die geänderten Bestimmungen werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen bekannt gemacht. Widerspricht der Kunde den geänderten Bestimmungen nicht binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe, gelten die geänderten Bestimmungen als vereinbart. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der AGB.
1.5
Dem Kunden ist bewusst, dass bestimmte Produkte und Leistungen besonderen Import-/Exportkontrollen und/oder -beschränkungen unterliegen können. Es wird hiermit vereinbart, dass die vorherige Prüfung und Einhaltung solcher Bestimmungen ausschließlich dem Kunden obliegt. Sofern für den Import/Export bestimmter Produkte und Leistungen ggf. besondere Unterlagen benötigt werden, obliegt deren Beschaffung grundsätzlich dem Kunden. Der Kunde erklärt sich audrücklich damit einverstanden, dass ein Produkt oder eine Leistung – sei es direkt oder indirekt, separat oder als Teil eines Systems – ggf. nicht importiert/exportiert oder wiederverkauft werden kann, sofern der Kunde zuvor nicht auf eigene Kosten die Einhaltung sämtlicher Regelungen und anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen sichergestellt und beispielsweise auch die erforderliche Zustimmung einer insoweit zuständigen Behörde und/oder sonstigen (staatlichen) Stelle eingeholt hat. Sofern JOPREMO diese Zustimmung oder erforderlichen Nachweise für den Kunden einholt, erkennt der Kunde an, dass die hierfür entstehenden Kosten zu seinen Lasten gehen. Gleiches gilt, sofern JOPREMO für den Kunden für den Import/Export bestimmter Produkte und Leistungen ggf. besondere Unterlagen beschafft. Benötigt der Kunde ein Ursprungszeugnis, hat er JOPREMO hiervon bereits bei Aufgabe der Bestellung in Kenntnis zu setzen; JOPREMO ist berechtigt, dem Kunden für den insoweit entstehenden Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 30,-- je Ursprungszeugnis zu berechnen.
2. Vertragsschluss
2.1
Die von JOPREMO in Katalogen und/oder über den Online-Shop angebotenen Produkte und Leistungen stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Insoweit sind die dort genannten Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen der von JOPREMO angebotenen Produkte und Leistungen unverbindlich. Eine auf Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung des Kunden stellt stets ein Angebot dar. An dieses ist der Kunde gebunden, sofern die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten Spezifikation und Menge von JOPREMO vorrätig gehalten oder in einem angemessenen Zeitraum geliefert werden können. Sofern JOPREMO dem Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seines Angebots dieses bestätigt und mit der Ausführung des Auftrags noch nicht begonnen hat, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden.
2.2
Eine Bestätigung seitens JOPREMO über den Eingang eines Auftrags/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar.
2.3
Willenserklärungen, die JOPREMO im Zuge des Vertragsschlusses abgibt, erfolgen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch deren Zulieferer. Dies gilt nicht, wenn JOPREMO eine etwaige Falsch- oder Nichtlieferung selbst zu vertreten hat. Stellt sich die Durchführung eines Vertrags für JOPREMO – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Produkts – als unmöglich dar, wird JOPREMO den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Eine ggf. bereits erfolgte – teilweise oder vollständige – Gegenleistung erstattet JOPREMO unverzüglich zurück.
2.4
Auf Wunsch des Kunden im Rahmen eines sich anbahnenden Vertragsverhältnisses erbrachte Vorleistungen (Konzeptionen, Entwürfe etc.) können dem Kunden unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitaufwands in Rechnung gestellt werden, auch wenn es in der Folge nicht zum Abschluss eines Vertrags kommt. Dies gilt nicht, soweit JOPREMO den Nichtabschluss zu vertreten hat.
Erbringt JOPREMO für den Kunden Vorleistungen der vorgenannten Art, so hat der Kunde die hieraus folgenden Arbeitsergebnisse vor der weiteren Vertragsdurchführung nach Prüfung freizugeben. Die Prüffrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Arbeitsergebnisse beim Kunden. Nach Ablauf der Prüffrist gilt die Freigabe als erklärt.
2.5
Von JOPREMO gemachte Preisangaben verstehen sich zzgl. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand- und Verpackungskosten sind nicht enthalten.
2.6
Bei der Nutzung des von JOPREMO betriebenen Online-Shops verzichtet der Kunde darauf, vor Abgabe seines Angebots technische Mittel zur Erkennung und Beseitigung etwaiger Eingabefehler zu erhalten (§ 312 g Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ferner verzichtet der Kunde auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne des § 312 g Abs. 1 Nr. 3 BGB .
3. Zahlungsbedingungen, (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt
3.1
JOPREMO ist unmittelbar nach Vertragsschluss berechtigt, den zu erwartenden Rechnungsendbetrag oder einen geringeren, ins Ermessen von JOPREMO gestellten Betrag im Voraus zu fordern und mit der Herstellung/Beauftragung der vertragsgegenständlichen Produkte und Leistungen erst nach entsprechendem Zahlungseingang zu beginnen. JOPREMO macht von diesem Recht insbesondere im Verhältnis zu Neukunden Gebrauch. JOPREMO weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen Artikeln/Werbemitteln um individuell für den jeweiligen Kunden herzustellende Produkte handelt, bezüglich derer JOPREMO regelmäßig nicht in Vorleistung treten kann. Die zur Ausführung eines Auftrags benötigten Daten, Filme, Werkzeuge, Siebe und Stickkarten etc. bewahrt JOPREMO nach Abschluss des Auftrags nicht auf, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.2
Sind nach dem Vertragsinhalt zu erbringende abgrenzbare Teilleistungen wie beispielsweise die Erstellung von Konzepten o.ä. vorgesehen, können nach deren jeweiliger Erbringung Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig werden. JOPREMO ist berechtigt, Teilzahlungen unbeschadet von Ziffer 3.1 zu verlangen.
3.3
Vorausleistungen des Kunden gem. Ziffern 3.1 und 3.2 werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist ein vom Kunden noch zu zahlender (Rest-) Betrag zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage hiernach in Zahlungsverzug. Im Verzugsfall hat der Kunde JOPREMO den entstehenden Verzugsschaden nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen.
3.4
Sämtliche dem Kunden gelieferten Produkte und Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtentgelts im Eigentum von JOPREMO. Der Kunde haftet für solche im Eigentum von JOPREMO stehenden Produkte und Leistungen.
3.5
Der Kunde ist berechtigt, die ihm gelieferten Produkte und Leistungen zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsvorgang zu verkaufen. JOPREMO kann diese Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis widerrufen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die er durch Veräußerung gegen Dritte erwirbt, sowie Ansprüche aus Versicherungsleistungen an JOPREMO sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. JOPREMO wird den Widerruf nur aussprechen und abgetretene Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
3.6
Etwaige Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Gegenleistung, es sei denn, JOPREMO hat die Mängelrüge des Kunden schriftlich anerkannt.
4. Urheberrechte
4.1
Sämtliche Rechte an von JOPREMO für Kunden im Rahmen eines sich ggf. anbahnenden Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen wie beispielsweise die Erstellung von Konzepten, Entwürfen etc. liegen im Hinblick auf sich an diesen Vorleistungen manifestierende (gewerbliche Schutz-) Rechte wie Urheber-/ Geschmacksmuster-/ Kennzeichenrechte u.a. ausschließlich bei JOPREMO. JOPREMO räumt dem Kunden vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung keine Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte gleich welcher Art ein. Dies gilt auch, soweit die Leistungen unter Mithilfe und auf Vorgaben des Kunden entstanden sind. Der Kunde ist in solchen Fällen ggf. als Miturheber anzusehen, verzichtet gegenüber JOPREMO jedoch unwiderruflich auf die Geltendmachung von Nutzungs-, Verwertungs- und/oder sonstigen nach dem Urheberrechtsgesetz in Frage kommenden Rechten.
4.2
Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass das JOPREMO für die Auftragsdurchführung überlassene Material frei von Rechten Dritter ist, bzw. ihm vom jeweiligen Rechteinhaber sämtliche Nutzungsrechte hieran unbeschränkt eingeräumt wurden. Der Kunde hat insoweit sämtliche Rechte für das JOPREMO überlassene Material vor Auftragserteilung selbst zu klären. Dies gilt insbesondere für den jeweiligen Auftrag bestimmte Logos, Designs und sonstige Dateien.
5. Versand, Lieferung, Gefahrübergang
5.1
Wünscht der Kunde eine Lieferung, erfolgt diese gegen Vorauskasse, sofern die Parteien keine andere Zahlungsmodalität vereinbart haben.
Entsprechendes gilt für die Lieferung von auf Wunsch des Kunden an diesen zu versendende Musterstücke.
5.2
Anfallende Versand- und Verpackungskosten etc. trägt der Kunde.
5.3
JOPREMO ist berechtigt, Preise für die von ihr vertragsgemäß zu erbringenden Produkte und Leistungen entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich in diesem Zeitraum die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die zur Währung des Produktionslandes bestehenden Wechselkurse um mehr als 10 Prozent verschlechtern.
5.4
JOPREMO obliegt die Auswahl des für die Versendung zu beauftragenden Unternehmers. Diese Auswahl erfolgt nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Interesse des Kunden.
5.5
Mit Übergabe der Ware an den mit deren Verbringung beauftragten Unternehmer erfüllt JOPREMO die ihr obliegende Lieferverpflichtung. Im Zeitpunkt der Übergabe geht die Gefahr für sämtliche an der Ware entstehende Schäden auf den Kunden über.
6. Gewährleistung
6.1
JOPREMO erfüllt die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen mit aller gebotenen Sorgfalt und im Interesse des Kunden. Dem Kunden ist bewusst, dass es aus produktionstechnischen Gründen zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 Prozent kommen kann. Solche Mehr- oder Minderlieferungen stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst. Auch eine lediglich geringfügige Minderung der Brauchbarkeit berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Bei einer darüber hinausgehenden Minderlieferung erstellt JOPREMO dem Kunden eine entsprechende Gutschrift. Eine Nachproduktion oder ähnliches ist ausgeschlossen. Im Falle einer Mehrlieferung wird diese dem Kunden entsprechend berechnet.
6.2
JOPREMO gewährleistet, dass die von ihr bereitgestellten Produkte und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben oder – soweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit nicht getroffen wurde – sich die Produkte und Leistungen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Produkten und Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Produkts oder der Leistung erwarten kann. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung übernimmt JOPREMO nicht. JOPREMO übernimmt ebensowenig Garantien gleich welcher Art.
6.3
Bei den von JOPREMO gelieferten Produkten handelt es sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – um Produkte mittlerer Art und Güte aus industrieller Massenproduktion. Die Qualitätsprüfung erfolgt nach der AQL (Acceptable Quality Level) – Stichprobenprüfung. Dabei handelt es sich um ein international gängiges Verfahren, das angewandt wird, um anhand einer Lieferprobe abzuschätzen , ob die Gesamtlieferung die vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Die Stichprobenprüfung findet nach den AQL Tabellen der Norm International Organization for Standardization (ISO) 2859-1 statt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Fehlerlevel von 2,5 major defects (erhebliche Mängel) und 4 minor defects (unwesentliche Mängel): Liegt die Fehlerquote / der Ausschussanteil unterhalb des AQL, ist die Qualität der Produkte zu akzeptieren und berechtigt nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Die im Rahmen des vereinbarten Levels auftretenden Fehler sind zulässig und somit zu tolerieren.
6.4
Bei Produkten mit weichen Stoffen und stoffartigen Materialien berechtigen produktionstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen bei der Länge, dem Gewicht, der Breite, der Faserzusammensetzung sowie der Farbe den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Gewebe sind nicht absolut formbeständig. Daher kann es beim Besticken oder bei Webungen zu Abweichungen in der Umsetzung von Motiven kommen. Die Garnfarben können, insbesondere bei kleineren Auflagen, nur annähernd den Farben des HKS- und/oder Pantone Farbsystems entsprechen. Geringfügige Farbabweichungen sind produktionstechnisch unvermeidbar.
Bei Produkten, die in Handarbeit gefertigt, bzw. veredelt werden, kann es innerhalb der Charge zu unterschiedlichen Ausprägungen des Produkts bzw. der Veredlung kommen. Solche der Handarbeit geschuldeten geringfügigen Abweichungen stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst. Gleiches gilt für entsprechende Abweichungen zwischen Vorabmustern und der Massenproduktion..
6.5
Bei Produkten, die auf Wunsch des Kunden mit Laserbeschriftungen, insbesondere Lasergravuren, zu versehen sind, können aufgrund von produktbezogenen Umständen wie beispielsweise der Materialzusammensetzung von Naturstoffen auch innerhalb einer Serienproduktion gewisse Kontrast- und/oder Farbschwankungen entstehen. Solche Farbschwankungen der Gravurkontraste stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst.
Bei Drucken berechtigen handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie des Gewichts den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Entsprechendes gilt für Farbabweichungen zwischen Vorlage und Reproduktionen sowie zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.
6.6
JOPREMO ist um die schnellstmögliche Vertragsabwicklung bemüht, übernimmt jedoch keine Gewährleistung für bestimmte Lieferfristen. Etwas anderes gilt nur, wenn JOPREMO eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat.
6.7
Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte und Leistungen nach Erhalt unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Etwaige Mängel sind JOPREMO unmittelbar, spätestens aber 7 Tage nach Eingang anzuzeigen. Entsprechendes gilt für solche Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden. Unterbleibt die Anzeige eines Mangels innerhalb der Frist von 7 Tagen, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
6.8
Im Falle eines von JOPREMO zu vertretenden Mangels steht es JOPREMO frei, nach ihrer Wahl den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (Nachbesserung) oder im Austausch gegen die mangelhafte Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimalig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
6.9
Die im Zuge einer Nachbesserung entstehenden Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, trägt JOPREMO nur dann, wenn der Kunde die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort verbracht hat als an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt worden sind. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt JOPREMO. Die Ersatzlieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede zwischen den Parteien grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt worden sind.
6.10
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung nimmt JOPREMO unfrei versendete Retouren (Rücksendungen) grundsätzlich nicht an. Unbeschadet dessen wird JOPREMO dem Kunden im Falle einer berechtigten Rücksendung die hierbei entstandenen Kosten erstatten, soweit diese ihrer Höhe nach aus objektiver Sicht zum Versendungszeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen durften. Rücksendekosten zum niedrigsten Satz beanstandet JOPREMO grundsätzlich nicht. Jedwede Rücksendung ist zwischen den Parteien vorab abzustimmen.
7. Haftung
7.1
JOPREMO haftet für beim Kunden eingetretene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2
Jedwede Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere übernimmt JOPREMO keine Haftung für nicht den eigentlichen Vertragszweck darstellende Umstände. JOPREMO haftet ebensowenig bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und/oder sich aus dem Vertrag ergebender nicht wesentlicher Nebenpflichten. Von den Haftungsbeschränkungen ausdrücklich ausgenommen sind die Haftung von JOPREMO und deren Vertreter/Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden.
7.3
JOPREMO übernimmt im Rahmen der Vertragsabwicklung keine Haftung, dass die Ausführung des Kundenauftrages nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere dass hierbei keine Rechte Dritter verletzt oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften tangiert werden. Es obliegt dem Kunden, im Vorfeld zu prüfen und sicherzustellen, dass die bei JOPREMO in Auftrag gegebenen Leistungen und Produkte rechtlich unbedenklich sind. Der Kunde stellt JOPREMO insoweit von diesbezüglichen Inanspruchnahmen vollumfänglich frei (Ziffer 1.5).
7.4
JOPREMO haftet bei Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern nicht für auf lediglich leichte Fahrlässigkeit zurückzuführende Schäden.
Jedwede Haftung besteht ausschließlich im Verhältnis zu dem Kunden als Vertragspartner. In keinem Fall anspruchsberechtigt sind an dem zwischen JOPREMO und dem Kunden geschlossenen Vertrag unbeteiligte Dritte.
7.5
Gegen JOPREMO gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem JOPREMO zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres.
8. Vorbehalt von Rechten
8.1
JOPREMO behält sich an sämtlichen künstlerischen Arbeiten sowie den endgültig verwendeten Designs von Abbildungen, Zeichnungen, Artikeln und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen von Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von JOPREMO verwendet werden.
8.2
JOPREMO ist berechtigt, im Kundenauftrag erstellte Artikel und den Namen des Kunden zu Werbezwecken, als Referenz oder als Muster zu verwenden und abzubilden sowie den Namen von JOPREMO an geeigneter Stelle anzubringen.
9. Datenschutz
JOPREMO speichert und nutzt zur Auftragsabwicklung die an sie übermittelten Kundendaten und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. JOPREMO behält sich ferner vor, die Daten zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen. Der Kunde kann der Nutzung der Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen.
Eine Weitergabe von kundenbezogenen Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht.
10. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.
Erfüllungsort ist Georgsmarienhütte. Als Gerichtsstand wird Osnabrück vereinbart. Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.